Wassergebühren

Bei Wassergebühren muss man zwischen der Wasseranschlussabgabe, Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr unterscheiden.

Wasseranschlussabgabe:

Für den erstmaligen Anschluss an die Gemeindewasserleitung (Änderung der Berechnungsfläche: Ergänzungsabgabe) ist diese Abgabe zu entrichten. Die Berechnungsfläche wird wie folgt ermittelt:

bei Wohngebäuden: die Hälfte der bebauten Fläche mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht

in allen anderen Fällen: die Hälfte der bebauten Fläche verdoppelt und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m2 berücksichtigt. Zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, dass sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

Berechnungsfläche x € 4,36 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer = Wasseranschlussabgabe

Bereitstellungsgebühr:

Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist eine jährliche Bereitstellungsgebühr in der Höhe von € 45,-- zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer zu entrichten. Dieser Betrag wird je zu einem Viertel bei den Quartalsvorschreibungen im Februar, Mai, August und November vorgeschrieben.

Wasserbezugsgebühr:

Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach dem tatsächlichen Verbrauch. Wir verrechnen € 1,50 pro Kubikmeter Wasser zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer. Die Vorschreibung erfolgt ebenfalls im Februar, Mai, August und November.

Zuständig