NÖ Landwirtschaftskammerwahl 2010

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Die Landwirtschaftskammerwahlen finden am Sonntag, den 1. März 2015 statt.

Wahllokale
Sprengel I – Eisgarn, Klein-Radischen, Wielings - Wahllokal im Gemeindeamt Eisgarn, Stiftsplatz 9
Sprengel II – Groß-Radischen - Wahllokal FF-Haus, Groß-Radischen 80

Wahlzeiten

Die Stimmabgabe ist
im Sprengel I von 08.00 bis 12.00 Uhr und
im Sprengel II von 08.00 bis 10.00 Uhr möglich.

Kammerzugehörig und dadurch wahlberechtigt sind alle, die spätestens am Tag der Wahl, dem 1.3.2015 das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlrecht ist nur dann gegeben, wenn der Wahlberechtigte auch in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Auskünfte darüber, ob Sie im Wählverzeichnis der Marktgemeinde Eisgarn eingetragen sind, erteilen wir am Gemeindeamt.

Kammerzugehörig sind:

1) Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar

2) Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ohne schon unter Ziffer 1 zu fallen

3) Familienangehörige von Kammerzugehörigen, die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf ausüben, wenn sie in deren Betrieb ohne Rücksicht auf ein Entgelt hauptberuflich tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Eltern, die Kinder und die Schwiegerkinder. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet.

4) Personen, welche die Voraussetzungen der Kammerzugehörigkeit durch mindestens 20 Jahre hauptberuflich erfüllt haben und einen anderen Hauptberuf nicht mehr ausüben, sowie deren Ehegatten, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren und einen anderen Beruf als Hauptberuf nicht mehr ergriffen haben.

5) Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von NÖ Landwirten und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind.

Ausübung des Wahlrechts

Jeder Wahlberechtigte erhält zwei Stimmzettel (grüner Stimmzettel für die Landes-Landwirtschaftskammer, weißer Stimmzettel für die Bezirksbauernkammer). Die amtlichen Stimmzettel sind gültig ausgefüllt, wenn aus ihnen eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte.

Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden, oder denen der Besuch des zuständigen Wahllokales unmöglich ist, sind zur Wahl am Postweg berechtigt. Die Wähler, die ihre Stimme im Postweg abgeben wollen, haben sich in der Zeit vom 19.2. bis 24.2.2015 von der Gemeinde je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landeslandwirtschaftskammer, das vorgesehene Wahlkuvert und einen frankierten Briefumschlag für die Einsendung des Wahlkuverts zu besorgen (persönlich, telefonisch, schriftlich per Brief, FAX oder E-Mail). Über Anforderung werden diese Unterlagen dem Wähler auch zugesandt.

Der Wähler hat das Wahlkuvert im vorgesehenen Briefumschlag im Postweg, durch Boten, oder auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln. Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens einen Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde einlangen. Briefwahlunterlagen können auch am Wahltag während der Wahlzeit bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde abgegeben werden.

16.02.2015