Kanalgebühren

Kanalgebühren

Bei Kanalgebühren muss man zwischen Kanaleinmündungsabgabe (für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage) und Kanalbenützungsgebühr (für die mögliche Benützung der öffentlichen Kanalanlage) unterscheiden.

Kanaleinmündungsabgabe:

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, das die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird.
Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m2 berücksichtigt. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Als bebaute Flächen gelten die Außenmauern.

Die Berechnungsfläche mulipliziert mit dem Einheitssatz ergibt die Kanaleinmündungsabgabe.

Derzeit beträgt der Einheitssatz € 11,82/m2 netto (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer).

Kanalbenützungsgebühr:

Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen. Angeschlossene Kellergeschosse und nicht angeschlossene Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. Nicht angeschlossene Gebäude werden nicht berechnet.

Die Berechnungsfläche mulipliziert mit dem Einheitssatz ergibt die Kanalbenützungsgebühr.

Derzeit beträgt der Einheitssatz € 2,35/m2 netto (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer).

 

Entsprechendes Landesgesetz: NÖ Kanalgesetz 1977 LGBL. 8230

Zuständig