GEFLÜGELPEST-Verordnung 2007

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Info

Die Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd teilt folgendes mit:

 

6. Änderung der Geflügelpest-Verordnung 2007; Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Mit der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 10/2017, zur 6. Änderung der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, wurde die Anlage 1 dieser Verordnung geändert.

Die Anlage 1 lautet nunmehr wie folgt:

                     Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

                     Das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

Diese Verordnung tritt mit 10. Jänner 2017 in Kraft.

Dem zufolge ist das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich nunmehr ein Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko.

Die Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen.
Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd ersucht daher um entsprechende Kundmachung an der Amtstafel.

Weiters wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd darauf hingewiesen, dass in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko folgende Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Geflügelpest-Verordnung gelten (gekürzt):

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln

- Die gemäß § 7 Abs. 1 bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung anzuzeigenden Ausstellungen, Tiermärkten, Tierschauen, sonstigen Veranstaltungen mit Geflügel oder Vögel, unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung, und können gemäß § 7 Abs. 2 in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation durch Bescheid untersagt oder nur unter Auflagen genehmigt werden.

Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

- Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt (§ 8 Abs. 1).

- In Zoologischen Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art, kann die zuständige Behörde im Einzelfall, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, mit Bescheid Ausnahmen von den Haltungsbestimmungen gemäß § 8 Abs. 1 genehmigen (Voraussetzungen dafür sind in § 8 Abs. 2 festgelegt).

- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen (§ 8 Abs. 3).

- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen (§ 8 Abs. 4).

- Über die Anzeigepflicht gemäß § 17 Tierseuchengesetz hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko, Rückgang der Legeleistung, Abfall der Futter- und Wasseraufnahme und erhöhte Sterblichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (§ 8 Abs. 5).

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Geflügelpestverordnung die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln der Behörde (Bezirkshauptmannschaft) binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden ist. Diese Meldepflicht gilt auch für Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen. Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

Die Meldung entfällt für Tierhalter, die bereits eine Meldung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen abgegeben haben, oder die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einem „Mehrfachantrag Flächen“ gegenüber der Agrarmarkt Austria angegeben haben, oder die Geflügelhaltung in der VISJahreserhebung gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, oder einen Betrieb haben, der gemäß Geflügelhygieneverordnung 2007 registriert ist, oder der im amtlichen Legehennenregister registriert ist oder Mitglied des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes Österreichs (QGV) ist.

Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung der Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Geflügel diese Beendigung schriftlich zu melden.

 

12.01.2017